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allgemeine geschäftsbedingungen

die nachstehenden arbeitsgrundsätze gelten für sämtliche beziehungen zwischen kunden und kecker. abweichende bestimmungen müssen schriftlich vereinbart werden. die anwendung dieser bestimmungen gilt für alle gegenwärtigen und zukünftigen leistungen.

arbeitsgrundsätze

werberecht
kecker befolgt die gesetzlichen bestimmungen und die grundsätze über die lauterkeit in der werbung (so insbesonders die richtlinien der internationalen handelskammer cci).

treuepflicht
kecker verpflichtet sich, die interessen des kunden sowie die ihr übertragenen aufgaben nach bestem wissen und gewissen – sorgfältig und professionell – zu erledigen und geschäftsgeheimnisse vollumfänglich zu wahren.

leistungen dritter
kecker ist berechtigt, zur vertragserfüllung dritte beizuziehen und haftet für die sorgfältige auswahl und deren instruktion. gegenüber dritten handelt kecker stellvertretend im namen des kunden. es gelten die agbs des betreffenden lieferanten. für vom kunden selbst erteilte aufträge an dritte übernimmt kecker keine haftung.

konkurrenzausschluss
kecker informiert den kunden vorgängig und während der erbringung der vereinbarten leistungen über bestehende verträge für konkurrierende produkte und dienstleistungen. ein konkurrenzausschluss gilt nur, wenn er schriftlich vereinbart wurde.

geistiges eigentum
der kunde anerkennt ausdrücklich das geistige eigentum der agentur, insbesondere das urheberrecht an allen im rahmen der zusammenarbeit von kecker geschaffenen leistungen (konzepte, logos, slogans, erscheinungsbilder, text, bild, gestaltungsarbeiten, zeichnungen, fotos, filme, verpackungen, usw.).

nutzungsrechte
für die dauer der zusammenarbeit steht die nutzung des geistigen eigentums von kecker dem kunden zu, soweit dieser seine vertraglichen verpflichtungen gegenüber kecker erfüllt. wenn nicht anders vereinbart, bezieht sich die inhaltliche, zeitliche und geografische nutzung auf die einmalige verwendung.

bei langfristig genutzten werbemitteln wie logos, slogans, erscheinungsbilder, bilder sowie verpackungen wird ein nutzungshonorar erhoben. mit der bezahlung geht die uneingeschränkte nutzung der genannten werbemittel an den auftraggeber über. das nutzungshonorar unterliegt folgendem schlüssel und gilt ausschliesslich für den schweizerischen markt:

– 100% des honorars für unternehmen bis 10 mitarbeiter
– 250% des honorars für unternehmen bis 50 mitarbeiter
– 500% des honorars für unternehmen über 50 mitarbeiter

widerrechtliche nutzung
für den fall einer widerrechtlichen nutzung des geistigen eigentums von kecker sowie von präsentationsvorschlägen schuldet der kunde eine konventionalstrafe von mindestens fr. 10’000.– pro übertretung. die geltendmachung weiterer schäden bleibt vorbehalten. durch die bezahlung der konventionalstrafe fällt das verbot der widerrechtlichen nutzung nicht dahin.

daten und unterlagen
kecker bietet gewähr für die sicherstellung und verfügbarkeit aller erforderlichen daten und unterlagen. sofern der kunde seinen leistungen nachgekommen ist, steht ihm das recht zu, die herausgabe der enddaten – jedoch nicht der hilfsdaten – sowie unterlagen gegen eine kostendeckende auslagerungsgebühr zu verlangen. kecker ist berechtigt, daten und unterlagen, die nicht mehr benutzt werden, zu vernichten. der kunde wird jedoch darüber informiert. die herausgabe der enddaten bzw. unterlagen beinhaltet nicht die freigabe von nutzungsrechten.

vorarbeiten

erstbesprechung
eine erstbesprechung ist kostenlos und für beide parteien unverbindlich. alle der ersten besprechung folgenden leistungen von kecker sind entgeltlich. der kunde wird darüber im voraus orientiert.

offerten
die erstofferte ist kostenlos und enthält sämtliche geplanten leistungen. für die offerte dritter werden bekannte produzenten zugezogen. zweitofferten, detail- sowie variantenberechnungen, budgetplanungen sowie pflichtenhefte sind kostenpflichtig. nicht enthalten sind sitzungen, fahrtspesen sowie autorkorrekturen. offerten haben gültikeit während 30 tagen ab eingang beim kunden.

präsentation
kecker erbringt keine unentgeltlichen vorleistungen. für die ausarbeitung von vorschlägen wird ein honorar verlangt. bei annahme eines präsentationsauftrages wird der kunde über die höhe des honorars sowie der kosten dritter informiert. soweit diese vorschläge durch kecker zur ausführung gelangen, wird das präsentationshonorar angemessen angerechnet.

die verwendung der präsentierten vorschläge erfordert die schriftliche zustimmung der agentur. die bestimmungen über das geistige eigentum, das nutzungsrecht sowie die widerrechtliche nutzung finden sinngemäss anwendung.

zusammenarbeit

grundsätzlich
der einzelauftrag bezieht sich auf eine einzelne arbeit. nach auftragsabschluss bestehen keine weiteren verpflichtungen. der dauerauftrag wird vertraglich geregelt und kommt vorallem bei gesamtkonzepten bzw. -kampagnen zum einsatz. er regelt den inhaltlichen, zeitlichen und geografischen geltungsbereich sowie das budget.

autorkorrekturen
autorkorrekturen sind vom kunden verursachte, nicht offerierte zusatzleistungen. es sind dies: fehlerhafte oder nicht der offerte entsprechend angelieferte daten bzw. unterlagen und vorlagen. zusätzlich gilt: ein gestaltungsauftrag enthält in der regel zwei vorschläge. die notwendigen ergänzungen des ausgewählten vorschlags sind im kostenvoranschlag enthalten. änderungen, die darüber hinausgehen, werden als autorkorrekturen behandelt.

gut zur produktion
das gut zur produktion steht für form, gestaltung und inhalt – nicht aber für papier, bildqualität sowie farbverbindlichkeit und wird vor der datenübergabe an einen produzenten erstellt. es erfolgt brieflich und muss unterschrieben zurückgesandt werden. für mängel, die nicht angezeigt wurden, übernimmt kecker keine haftung.

gut zum druck
kecker verlangt vom produzenten ein gut zum druck und vergleicht dieses mit dem gut zur produktion. in speziellen fällen kann kecker dieses zur unterschrift an den kunden weiterleiten.

honorare
das honorar für alle von kecker erbrachten leistungen wird grundsätzlich nach aufwand oder in ausnahmefällen pauschal verrechnet. die entsprechenden stundenansätze und spesen sind jederzeit einsehbar. honorare dritter werden durch kecker kontrolliert und an den kunden weitergeleitet.

mehrwertsteuer
alle kostenvoranschläge und budgets verstehen sich immer exklusive mwst.

zahlungsbedingungen
sofern nichts anderes vereinbart, erfolgt die bezahlung innert 30 tagen nach rechnungsstellung. bei zahlungsverzug wird ein bankenüblicher verzugszins erhoben. bei lieferantenrechnungen gelten deren zahlungskonditionen. bei langfristigen projekten wird bei auftragserteilung ein drittel des gesamtauftrages fällig.

abgeltung der nutzungsrechte
nach auflösung der zusammenarbeit ist die nutzung des geistigen eigentums nur mit zustimmung der agentur und einer entschädigung gestattet. diese entschädigung entspricht 50% des ursprünglichen nutzungshonorars für das entsprechende werbemittel. mit der bezahlung geht die uneingeschränkte nutzung an den kunden über.

auflösung des dauerauftrags
wird ein dauerauftrag vor seiner vereinbarten erfüllung annulliert oder dessen umfang gekürzt, hat der kunde kecker wie folgt zu entschädigen: sofern sich der auftrag im konzeptionsstadium befindet ein drittel des ursprünglich vereinbarten honorars. sofern sich der auftrag im produktionsstadium befindet zwei drittel des ursprünglich vereinbarten budgets. leistungen von dritten und solche, die nicht im honorar inbegriffen sind, müssen voll bezahlt werden. kecker bleibt das recht vorbehalten, wahlweise eine entschädigung nach aufwand geltend zu machen. die nutzungsrechte werden speziell behandelt.

schlussbestimmungen

vertragsauflösende bestimmung

sollte der kunde einen zahlungstermin nicht einhalten oder einer seiner verpflichtungen nicht oder nur teilweise nicht nachkommen, so behält sich red.design.print.promo das recht vor, entweder die sofortige zahlung sämtlicher noch ausstehenden beträge, welcher art sie auch seien, zu fordern, sämtliche lieferungen einzustellen oder den laufenden vertrag aufzulösen.

haftung
kecker haftet für eigenes verschulden nur, wenn dabei grob fahrlässig und/oder vorsätzliches handeln vorliegt. schadensersatzansprüche sind auf den auftragswert beschränkt. für externe d.h. nicht durch kecker bearbeitete druckvorlagen kann keinerlei haftung übernommen werden. bei buntfarben bleibt eine angemessene toleranz in der farbnuance vorbehalten. anspruch auf ersatz oder preisnachlass besteht nur dann, wenn ein grob fahrlässiges und/oder vorsätzliches handeln von kecker in der auftragserteilung an den lieferanten stattgefunden hat.

gerichtsstand und anwendbares recht
es ist ausschliesslich schweizerisches recht anwendbar.

gerichtsstand ist unterkulm.